Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Vorlage Nr. S-2632171.1
Neubau Trafostation Industriestrasse 26 Parzelle 45
Vorlage Nr. L-2632172.1
16 kV-Kabel zwischen TS Alte Strasse 11 und TS Industriestrasse 26
Vorlage Nr. L-2632173.1
16 kV-Kabel zwischen TS Alte Strasse 33 und TS Industriestrasse 26
Betroffene Gemeinde
4665 Oftringen
Gesuchstellerin
EW Oftringen AG, Neugasse 4, 4665 Oftringen
Ort
Parzelle Nr. 4592, 1755, 4801, 3924, 1844, 4766 Koordinaten: 2’636’428 / 1’239’645
Gegenstand
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 13. Juli 2026 bis 14. September 2026 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
- Abteilung Bauen Planen Umwelt, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7-10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzüge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
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16 kV-Kabel zwischen TS Alte Strasse 33 und TS Industriestrasse 26.pdf |
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