Gesamtrevision Nutzungsplanung
An der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2021 erfolgten aufgrund verschiedener gewichtiger Rückweisungsanträge keine Beschlüsse. Die überarbeitete Vorlage wurde der Gemeindeversammlung zusammen mit den Ergebnissen der Rückweisungsanträge am 29. März 2022 erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Gemeindeversammlung hat am 29. März 2022 die Bau- und Nutzungsordnung [BNO], den Bauzonenplan, Kulturlandplan und, unter einem Vorbehalt, den Spezialplan Hochwasserschutz mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage vom 8. Oktober bis 9. November 2020 beschlossen:
- § 29 Abs. 5 BNO: Erarbeitung Entwicklungsrichtplan Ortskern Küngoldingen
- Umzonung Parzellen Nrn. 4780 und 4781
- § 44 Abs. 1 und 2 BNO, Anpassung und Präzisierung Innenentwicklung
- § 8 Abs. 3 BNO, Ergänzung Zielsetzungen für Gestaltungsplan "Waldpark"
- § 20 Abs. 7 BNO, Anpassung Parzelle Nr. 1720 im Bauzonenplan
- § 38 Abs. 3 BNO, Ergänzung Schutzziel für Hochstamm-Obstgarten "Lerbhalde"
- Korrektur Bachläufe "Striegelbächli", "Kaserlochbächli" und "Engelbergbächli"
Nach neuen Rückweisungsanträgen an der Gemeindeversammlung vom 29. März 2022 wurden an der Gemeindeversammlung vom 8. September 2022 folgende Änderungen beschlossen:
- § 44a und § 14 BNO: Ergänzung Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschlag
- Anpassung Spezialplan Hochwasserschutz 1:8'500
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurden die Beschlüsse vom 29. März 2022 und 8. September 2022 rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung (Abteilung Bauen Planen Umwelt, 1. Stock) eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Oftringen, 10. November 2022
Gemeinderat Oftringen
Nachfolgend können Sie die Unterlagen einsehen oder herunterladen:
00_Verzeichnis |
0.09 MB |
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01_Bauzonenplan |
23.01 MB |
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02_Kulturlandplan |
13.02 MB |
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03_Spezialplan_Hochwasser |
7.46 MB |
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04_BNO |
0.50 MB |
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05_Interventionsplan |
7.12 MB |
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06_BNO_Synopse |
1.13 MB |
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07_Planungsbericht |
21.82 MB |
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08_Mitwirkungsbericht |
0.70 MB |
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09.1_Vorprüfungsbericht |
7.06 MB |
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09.2_Vorprüfungsbericht_Rückweisungen |
0.24 MB |
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09.3_Vorprüfungsbericht_Rückweisungen |
0.38 MB |
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10_Einwendungsbericht |
0.55 MB |