Enteignungsverfahren Peyerland
In der Gemeinde Oftringen soll die Strasse Peyerland von der Gemeinde übernommen und verlängert werden. Mit Eingabe vom 27. März 2023 liess die Gemeinde Oftringen beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ersuchen. Da eine Vielzahl von Grundeigentümern betroffen ist, wird ein ordentliches Enteignungsverfahren (§ 151 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]) durchgeführt. Das Gericht ordnet daher für das Rechtserwerbsverfahren eine öffentliche Aktenauflage an (§ 151 Abs. 2 BauG).
Erste Voraussetzung für die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist das Vorliegen eines Enteignungstitels (§ 132 BauG). Ein solcher liegt für den östlichen Teil des Projekts mit dem Gestaltungsplan "Peyerland" vom 17. September 2012 vor. Für den westlichen Teil des Projekts liegt ein altrechtlicher kommunaler Überbauungsplan "Peyerland" vom 13. März 1980 vor. Es ist daher ein sog. Anordnungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten (§ 151 Abs. 1 BauG). Es werden Einwendungen gegen die Enteignung an sich möglich sein (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Planänderungsbegehren sind dagegen voraussichtlich nicht zulässig, weil mit der kommunalen Baubewilligung vom 25. Mai 2022 ein rechtskräftiges Projekt als zweite Voraussetzung vorhanden ist. Das Gericht oder der Abteilungspräsident hätten darüber sowie über alle weitere Vorbringen nach § 152 Abs. 1 BauG gegebenenfalls zunächst einen Einigungsversuch zu unternehmen (§ 153 BauG).
Die Enteignungsakten, bestehend aus dem rechtskräftigen Gestaltungsplan, dem Überbauungsplan, der kommunalen Baubewilligung, dem Landerwerbsplan sowie dem Schreiben des SKE an den Gemeinderat Oftringen vom 4. April 2023 liegen vom 17. April 2023 bis 16. Mai 2023 auf der Gemeindekanzlei Oftringen zur Einsichtnahme auf.
Innert der Auflagefrist sind beim Gemeinderat Oftringen zuhanden des Spezialverwaltungsgerichts schriftlich anzumelden:
"a) Einwendungen gegen die Enteignung oder deren Umfang und Begehren um Planänderung; Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig;
b) Entschädigungsforderungen;
c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
d) Begehren um Sachleistung." (§ 152 Abs. 1 BauG)
Diese Eingaben sind auch zu machen, wenn Verhandlungen für eine gütliche Einigung noch im Gange sind, sofern innerhalb der Frist eine schriftliche Vereinbarung nicht zustande kommt.
Wenn durch das Projekt in die Rechte von Nutzniessern oder anderen dinglich Berechtigten, von Mietern oder Pächtern eingegriffen wird, ersuchen wir Sie, diese auf das laufende Enteignungsverfahren aufmerksam zu machen (§ 133 Abs. 1 BauG).
Ohne Zustimmung des Enteigners dürfen an den betroffenen Grundstücken keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (§ 156 Abs. 1 BauG).
Spezialverwaltungsgericht
Kausalabgaben und Enteignungen