Wirtetätigkeit (gewerbsmässig)
Wirtetätigkeit (gewerbsmässig)
ACHTUNG: Falls Sie lediglich an einem Einzelanlass wirten möchten, klicken Sie hier.
Im Kanton Aargau liegt eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum vor Ort über dem Einkaufspreis abgegeben werden oder ein Eintrittspreis/Mitgliedsbeitrag für die Abgabe erhoben wird. Dies betrifft den Verkauf von Getränken und Speisen, den Betrieb von Gastwirtschaften sowie den Ausschank und Verkauf von Spirituosen. Die Meldung muss mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde und dem Amt für Verbraucherschutz gemeldet werden. Das Onlineformular dient der elektronischen Übermittlung an diese beiden Behörden.
Bitte drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie dieses per Mail oder per Post an die Abteilung Zentrale Dienste, Oftringen. Sie können auch den Briefkasten beim Gemeindehaus, Zürichstrasse 30, benutzen.
Was ist eine Wirtetätigkeit?
• Gewerbsmässige Abgabe: Wenn Sie gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben.
• Preisgestaltung: Die Abgabe erfolgt über dem Einkaufspreis oder wird durch einen Eintrittspreis oder Mitgliedsbeitrag abgedeckt.
• Spirituosen: Der Verkauf, die Abgabe oder der Ausschank von Spirituosen ist ebenfalls eine Wirtetätigkeit.
Was zählt NICHT als Wirtetätigkeit?
• Automaten: Die Abgabe von Speisen oder Getränken über Automaten stellt keine Wirtetätigkeit dar.
Wichtige Anforderungen
• Wirtepatent: Für den Betrieb eines Gastgewerbebetriebs ist in der Regel ein Fähigkeitsausweis erforderlich.

Ausnahmen:
§ 3 Gastgewerbeverordnung (GGV)
Ein allfälliges Ausnahmegesuch für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis ist ebenfalls an die Gemeinde zu richten. Darin ist zu erläutern, inwiefern Sie als verantwortliche Person mit Ihrem Betriebskonzept die Ausnahmebedingungen zum Wirten ohne Fähigkeitsausweis nach § 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) erfüllen. Sie können das Ausnahmegesuch für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis am Ende des Meldeformulars hochladen.
§ 5 Gastgewerbeverodnung (GGV)
Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will, jedoch nicht über den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, kann die Betriebsführung während einer Frist von 12 Monaten erlaubt werden. Innerhalb dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu erwerben.
• Hinweis: Diese Frist kann nicht verlängert werden
• Meldepflicht: Die Wirtetätigkeit muss mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde und dem kantonalen Amt für Verbraucherschutz gemeldet werden. Dazu muss das Online-Formular verwendet werden.
• Spirituosen: Für den Verkauf von Spirituosen benötigen Sie zusätzlich eine Kleinhandelsbewilligung. Das Onlineformular für die Meldung der Wirtetätigkeit enthält eine Frage, ob Spirituosen ausgeschenkt werden. Falls diese mit "Ja" beantwortet wird, prüft der Kanton die Erteilung der Bewilligung von Spirtuosenausschank.
Zusammen mit dem unterschriebenen Formular benötigen wir folgende Unterlagen:
• eine Kopie des Fähigkeitsausweises zum Führen eines Gastwirtschaftsbetriebes oder Diplom einer anerkannten Hotelfachschule oder die Anmeldung zur Wirteprüfung
• eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte
• eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung für ausländische Staatsangehörige
Die Kopien können Sie am Ende des Formulars hochladen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: Gastgewerberecht Kanton Aargau