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Statuten Gewerbeverein Oftringen |
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1. Name, Dauer und Sitz
1.1. Unter dem Namen "Gewerbeverein Oftringen" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. 1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Oftringen. 1.3. Der Gewerbeverein Oftringen ist Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes. 2. Zweck Der Gewerbeverein Oftringen bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch
3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern. 3.1.2. Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, wel-che in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind. 3.1.3. Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. 3.1.4. Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen und ihn besonders unterstützen möchten. 3.1.5. Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während fünfundzwanzig Jahren als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. 3.1.6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Angliegen besonders verdient gemacht haben. 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.2.1. Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden. 3.2.2. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. 3.2.3. Die Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passiv- und Gönnermitglieder haben beratende Stimme. 3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit. 3.3.3. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten. 3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft 3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln. 3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten. 4. Organisation 4.1. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
4.2. Generalversammlung 4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. 4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen. 4.2.3. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwanzig Tage zum voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen. 4.2.5. Schriftliche Anträge sind - vorbehältlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen. 4.2.6. Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können. 4.3. Vorstand 4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 4.3.3. Der Vorstand besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, insoweit ihre Erledigung nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt. 4.3.4. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär oder Kassier. 4.3.5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
4.3.6. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind von der Leistung der statutarischen Beiträge befreit. 4.4. Spezialkommissionen Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie wieder aufgelöst. 4.5. Rechnungsrevisoren 4.5.1. Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich. 4.5.2. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. 4.5.3. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein. 4.6. Beschlussfassung und Wahlen 4.6.1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden - vorbehältlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 4.6.2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4.6.3. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. 5. Finanzen 5.1. Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
5.2. Ausgaben Als Vereinsausgaben gelten:
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. 5.3. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Revision der Statuten Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden. 6.2. Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden. 6.3. Liquidation Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Aargauischen Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben. 6.4. Inkraftsetzung der Statuten Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 26. März 1991 genehmigt worden und treten am 1. April 1991 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 21. Februar 1966. Oftringen, den 26. März 1991 |
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